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Wie kann das Risikocontrolling bei Entscheidungen beteiligt werden?

Wie kann das Risikocontrolling bei Entscheidungen beteiligt werden? Die Leitung der Risikocontrolling-Funktion ist bei wichtigen risikopolitischen Entscheidungen der Geschäftsleitung zu beteiligen. Dabei geht es vor allem um die Entwicklung und Umsetzung der Risikostrategie sowie die Ausgestaltung eines Systems zur Begrenzung der Risiken (AT4.4.1 Tz.2).

Ziel ist

  • eine Stärkung der Risikosicht bei wichtigen geschäftspolitischen Weichenstellungen sowie
  • eine Stärkung der Governance-Strukturen in den Instituten.

 

Wie kann das Risikocontrolling bei Entscheidungen beteiligt werden?

 

Wie kann das Risikocontrolling bei Entscheidungen beteiligt werden?

Die Risikocontrolling-Funktion hat (AT 4.4.1 TZ 2) insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Unterstützung der Geschäftsleitung in allen risikopolitischen Fragen, insbesondere bei der
  2. Entwicklung und Umsetzung der Risikostrategie sowie bei der Ausgestaltung eines Systems zur Begrenzung der Risiken,
  3. Durchführung der Risikoinventur und Erstellung des Gesamtrisikoprofils,
  4. Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Einrichtung und Weiterentwicklung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse,
  5. Einrichtung und Weiterentwicklung eines Systems von Risikokennzahlen und eines Risikofrüherkennungsverfahrens,
  6. Laufende Überwachung der Risikosituation des Instituts und der Risikotragfähigkeit sowie der Einhaltung der eingerichteten Risikolimite,
  7. Regelmäßige Erstellung der Risikoberichte für die Geschäftsleitung,
  8. Verantwortung für die Prozesse zur unverzüglichen Weitergabe von unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Informationen an die Geschäftsleitung, die jeweiligen Verantwortlichen und gegebenenfalls die Interne Revision.

 

Risikocontrolling als Sparrings-Partner der Geschäftsführung

Die hierdurch festgeschriebene Stärkung der Risikocontrolling-Funktion geht zurück auf die  Guidelines on Internal Governance. Risikocontrolling wird von einem „Zahlenproduzenten“ zu einem Ratgeber bzw. „Sparrings-Partner“ der Geschäftsleitung aufgewertet.

Um ihre Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, müssen den Mitarbeitern des Risikocontrollings alle notwendigen Kompetenzen (Zugang zu Informationen, Befugnisse etc.) eingeräumt werden. Ferner ist die Leitung der Risikocontrolling-Funktion bei wichtigen risikopolitischen Entscheidungen der Geschäftsleitung zu beteiligen.

 

Organisatorische Ansiedlung des Risikocontrollings

Hierfür ist diese Aufgabe einer Person auf einer ausreichend hohen Führungsebene zu übertragen; ggf. soll sie exklusiv für diese Funktion zuständig sein:

  • Bei systemrelevanten Instituten wird erwartet, dass die Wahrnehmung der Risikocontrolling-Funktion durch einen Geschäftsleiter erfolgt, d. h., dass ein CRO (Chief Risk Officer) auf Vorstandsebene eingerichtet wird.
  • Bei nicht systemrelevanten Instituten ist je nach Risikosituation eine Trennung bis zur zweiten bzw. dritten Führungsebene ausreichend.

Wechselt die Leitung der Risikocontrolling-Funktion, ist das Aufsichtsorgan (auch über die Gründe für den Wechsel) zu informieren.

Die exklusive Wahrnehmung der Leitung der Risikocontrolling-Funktion bedeutet die ausschließliche Wahrnehmung von Risikocontrolling-Aufgaben in der Regel unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene (2. Ebene). Dies umfasst auch eine klare aufbauorganisatorische Trennung von Risikocontrolling-Funktion und Marktfolge bis unterhalb der Geschäftsleiterebene.

Bei Instituten mit maximal drei Geschäftsleitern können Risikocontrolling-Funktion und Marktfolge auch unter einheitlicher Leitung der 2. Ebene stehen und dieser Leitung auch Votierungskompetenzen eingeräumt werden, sofern daraus keine wesentlichen Interessenkonflikte erkennbar sind und diese Leitung weder Geschäfte initiiert noch in die Kundenbetreuung eingebunden ist.

Ferner kann bei solchen Instituten die Leitung der Risikocontrolling-Funktion auch auf der 3. Ebene angesiedelt sein, sofern eine direkte Berichtslinie zur Geschäftsleiterebene besteht.

 

Einbindung des Risikocontrollings in den Entscheidungsprozess

Ist der Leiter Risikocontrolling hingegen auf einer Hierarchieebene unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelt, ist seine Einbindung in die relevanten Entscheidungsprozesse durch entsprechende organisatorische Vorgaben sicherzustellen.

Die EBA fordert ebenfalls, die Risikocontrolling-Funktion in einem frühen Stadium in die Ausarbeitung der Risikostrategie und alle wesentlichen Entscheidungen im Risikomanagement aktiv einzubinden. Dazu zählen vor allem Änderungen der Strategie sowie des genehmigten Risikoappetits und der Limite.

Bei der Gewährleistung effektiver Prozesse im Risikomanagement sollte die Risikocontrolling-Funktion eine Schlüsselrolle spielen:

  • Risikoüberlegungen sollen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden
  • Die Verantwortung für die Entscheidungen soll bei den Geschäftseinheiten bzw. den anderen Support-Funktionen und letztlich bei der Geschäftsleitung verbleiben.

Der Leiter Risikocontrolling und die Geschäftsleitung oder die relevanten Ausschüsse des Aufsichtsorgans sollten in der Lage sein, über wesentliche Risikoangelegenheiten direkt miteinander zu kommunizieren, einschließlich der ggf. nicht im Einklang mit dem Risikoappetit und der Strategie stehenden Entwicklungen.

 

Beispiele:

Die Risikocontrolling-Funktion sollte bei der Erstellung der Kredit- bzw. Adressenrisikostrategie mitwirken; ihre Einbeziehung auf Einzelgeschäftsebene ist aber nicht notwendig. Sofern jedoch Beschlüsse getroffen werden, die von der Risikostrategie abweichen, dürfte die Einbeziehung wieder nötig sein.

Die Einräumung der Limite durch einen Anlageausschuss ist unter folgenden Bedingungen nicht zu  beanstanden: Der Bereich Marktfolge ist im Anlageausschuss vertreten und bei der Votierung der Limiteinräumung kann der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden/ die Votierung obliegt dem Bereich Marktfolge allein.

 

Beteiligung oder nur Einbeziehen des Risikocontrollings bei Entscheidungen?

Die Kreditwirtschaft hatte vorgeschlagen, anstelle der Formulierung zu beteiligen den Begriff einzubeziehen zu verwenden. Hintergrund ist ein vermuteter Widerspruch zwischen der geforderten Beteiligung der Risikocontrolling-Funktion an wichtigen risikopolitischen Entscheidungen der Geschäftsleitung und ihrer Verantwortung für die unabhängige Überwachung und Kommunikation der Risiken (AT4.4.1 Tz.1).

Die BaFin ist diesem Vorschlag nicht gefolgt, weil sie die Ansicht der Kreditwirtschaft in dieser Frage nicht teilt.

 

Stimm- und Vetorecht: Abgrenzung Risikocontrolling und Interne Revision

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Mitarbeiter des Risikocontrollings mit den entsprechenden Befugnissen und Berechtigungen ausgestattet sein und sie müssen über die wesentlichen Änderungen der Regelungen, die die Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben gewährleisten sollen, rechtzeitig informiert werden.

Die Bezugnahme auf die Aufgaben der Internen Revision stellt dabei insbesondere auf die Unabhängigkeit der Internen Revision ab. Durch die unternehmensinternen Regelungen sollte sichergestellt sein, dass die Interne Revision keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungsfindung, bspw. über ein Stimm- oder Vetorecht, zur Umsetzung der Anpassungen besitzt. Die Rolle der Internen Revision ist daher i.d.R. als beratende Funktion einzustufen.

 

Auslegung des DSGV zum Veto-Recht der Risikocontrolling-Funktion

Zur Stärkung der Risikocontrolling-Funktion gehört, dass der Leiter der Funktion an wesentlichen risikopolitischen Entscheidungen des Vorstandes zu beteiligen ist.

  1. Das bedeutet, dass er mindestens bei allen Entscheidungen, die gemäß AT 4.4.1 Tz. 2 in den Zuständigkeitsbereich der Risikocontrolling-Funktion fallen, zu beteiligen ist.
  2. Weiterhin wird seine Beteiligung an Beschlüssen erforderlich sein, die grundlegende Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben, beispielsweise im Planungsprozess, im Anlageausschuss oder bei relevanten Punkten einer Vorstandssitzung.
  3. Die Aufsicht bringt damit ihre Erwartung zum Ausdruck, dass die Leitung der Risikocontrolling-Funktion die Gelegenheit erhält, ihre Bewertung zu der anstehenden Entscheidung abzugeben.
  4. Sofern die Leitung unterhalb des Vorstandes angesiedelt ist, soll sie Gelegenheit erhalten, sich zu der anstehenden Entscheidung unmittelbar zu äußern.
  5. Es ist jedoch kein Veto-Recht des Leiters der Risikocontrolling-Funktion vorgesehen.
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