Skip to main content

Wann gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten bei E-Geld?

Wann gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten bei E-Geld? „Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlung nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 KWG besteht, kann die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten absehen kann.“

 

Wann gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten bei E-Geld?

Auf Antrag kann einem Kreditinstitut, E-Geld-Instituten und E-Geld-Agenten/Vertriebsstellen, wenn ein geringes Geldwäscherisiko besteht, gestattet werden, lediglich vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG zu erfüllen. Zugrunde zu legen sind bei dieser Bewertung insbesondere

  1. die Kriterien Akzeptanzbreite des E-Geld-Trägers,
  2. Art der Aufladung (bar/unbar),
  3. bei wiederaufladbaren E-Geld-Trägern die Höhe des „Umsatzes“ auf diesem Träger, sowie
  4. die Möglichkeit der Umwandlung des E-Geldes in Bargeld oder der Verbindung mit Guthaben von anderen E-Geld-Trägern.

Bei Gestattungen nach § 25i Abs. 5 KWG handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen, die nicht auf andere Verpflichtete und/oder Produkte übertragbar sind. Beispielsweise können sich bei E-Geld-Produkten mit identischen Funktionalitäten und Akzeptanzmöglichkeiten Unterschiede bei der Risikoeinschätzung durch die Arten der Aufladung ergeben.

 

Wann gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten bei E-Geld?

 

 

Wann liegt ein geringes Geldwäscherisiko vor?

Der Katalog des § 25i Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KWG kann neben den oben genannten Kriterien weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung des abstrakten Geldwäscherisikos liefern, eine Regelvermutung besteht hingegen nicht. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25i Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KWG ist es indes denkbar, eine Gestattung nach § 25i Abs. 5 KWG auszusprechen, wenn andere wirksame Instrumente zur Minimierung der Geldwäscherisiken vorliegen, beispielsweise das Ergreifen besonderer Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 GwG.

Bei der Beurteilung des Geldwäscherisikos sind aber die Schwellenwerte des Art. 11 Abs. 5 Buchst. d) der RL 2005/60/EG zu beachten. Eine Vereinfachung kommt daher nur in Bezug auf solche Dienste in Frage, bei denen sich die Beträge innerhalb der Grenzen des Art. 11 Abs. 5 Buchst. d) der RL 2005/60/EG (250, 2.500 und 1.000 Euro) bewegen. Die RL 2005/60/EG ist eine Richtlinie, die den Grundsätzen der Minimalharmonisierung folgt, weshalb erleichterte Sorgfaltspflichten bei gleichzeitigem Überschreiten dieser Schwellenwerte bei richtlinien-konformer Auslegung des § 25i Abs. 5 KWG nicht in Betracht kommen dürften.

Im Übrigen erscheinen höhere Schwellenbeträge grundsätzlich nicht vereinbar mit einem (nur) geringen Geldwäscherisiko, das Erleichterungen bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten vertretbar erscheinen lässt.

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß § 14 GwG

Nach §14Abs. 1 GwG umfassen diese vereinfachten Sorgfaltspflichten

  1. die Identifizierungspflicht,
  2. die Feststellung und Überprüfung der Identität und
  3. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Die kontinuierliche Überwachung der laufenden Geschäftsbeziehung dient dazu, Auffälligkeiten/Abweichungen vom üblichen Geschäftsablauf und/oder Kundenverhalten zu erkennen und auf Anhaltspunkte für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen. Sofern ein entsprechender Verdacht entsteht folgt daraus stets die Verpflichtung zur Verdachtsmeldung.

Auch bei der Anerkennung der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten kann daher nie vollständig von der Identifizierung des Vertragspartners oder der Überwachung der Geschäftsbeziehung abgesehen werden.

Die genannten Verpflichtungen zur Überprüfung und zur Überwachung können aber risikoorientiert angemessen reduziert werden. In allen Fällen ist die Einhaltung der Meldepflicht im Verdachtsfall eine unverzichtbare Minimalanforderung.

Aufzeichnungspflichten ergeben sich wiederum aus § 8 Abs. 1 GwG. Sofern Angaben durch andere Verpflichtete im Sinne des GwG eingeholt werden, ist sicherzustellen, dass jeder Verpflichtete im Sinne des GwG jederzeit auf die Aufzeichnungen zugreifen kann.

 

Absehen „von der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen“ i.S.d. § 25i Abs. 5 KWG

Nach § 25i Abs. 5 Satz 1 KWG kann die BaFin über die vereinfachten Sorgfaltspflichten des § 14 GwG hinaus dem Institut im Falle des Vorliegens geringer Risiken gestatten, von der Erfüllung einzelner Pflichten abzusehen. In erster Linie kommen hier

  • Erleichterungen bei der Feststellung der Identität und
  • der Überprüfung der Identität in Betracht.
  • Im Einzelfall kann dies aber auch eine Befreiung von der Pflicht zum Führen einer Datei im Sinne von § 24c Abs. 1 KWG beinhalten.
  • Von der Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung kann aber nicht befreit werden. Die Einhaltung der Meldepflicht im Verdachtsfall ist auch in diesem Zusammenhang unverzichtbare Minimalanforderung.

 

Antrag nach § 25i Abs. 5 KWG

§25i Abs. 5 KWG stellt ein Antragsverfahren dar. Zweckmäßigerweise sollte schon bei Antragstellung dargelegt werden, warum ein geringes Risiko besteht, insbesondere welche spezifischen Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden oder aufgrund welcher Umstände von einer risikoarmen Nutzung des E-Geld-Produkts auszugehen ist.

Die Tatsachen sind in geeigneter und nachvollziehbarer Weise zu belegen (beispielsweise durch Auflistung der Akzeptanzstellen und Vertriebspartner, Verträge mit Akzeptanzstellen, Vertriebspartnern und E-Geld-Inhabern, Darstellung des Geldflusses, Beschreibung des Einsatzes technischer Systeme). Des Weiteren sollte(n) die Sorgfalts- und ggfs. sonstigen Pflicht(en), von deren Erfüllung die Behörde befreien soll, aufgeführt werden, da ansonsten der Antrag als nicht hinreichend bestimmt anzusehen wäre.

Chaticon