Risikoreduzierungsgesetz: Die 12 wichtigsten Änderungen
Risikoreduzierungsgesetz: Die 12 wichtigsten Änderungen. Mit Monatsbericht Dezember 2020 wurden von der Deutschen Bundesbank die 12 wichtigsten Änderungen, die sich mit dem Risikoreduzierungsgesetz ergeben, erläutert. 12 Änderungen auf einen Blick:
- Etablierung einer Zulassungspflicht für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften
- Neuregelung der Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
- Erweiterte Regelungen der CRD V zu SREP, zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der Eigenmittelempfehlung
- Regelungen für Zinsänderungsrisiko mit Konkretisierung der EBA
- Umsetzung der Leverage Ratio ist zum 28. Juni 2021 verbindlich
- Anpassung der Organkreditvorschriften
- Vergütung
- Risikoträgeridentifikation „light“
- Corporate Governance
- Neue Regeln Wertpapierhandelsunternehmen ab 26. Juni 2021
- Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
- Erleichterungen für Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute
Risikoreduzierungsgesetz: Die 12 wichtigsten Änderungen
Das Risikoreduzierungsgesetz komplementiert die unmittelbar anwendbaren europäischen Vorgaben, indem die im Bankenpaket enthaltenen Regelungen aus der Capital Requirements Directive (CRD V) und der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD II) in deutsches Recht überführt werden.
Das Risikoreduzierungsgesetz ist als Artikelgesetz ausgestaltet und sieht vor allem Anpassungen am Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und am Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (SAG) vor.
Etablierung einer Zulassungspflicht für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften
Finanzholdinggesellschaften9) und gemischte Finanzholdinggesellschaften10) können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein, für die eine Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen auf konsolidierter Ebene vorgeschrieben ist.
Aus diesem Grund wird mit § 2f KWG11) eine Zulassungspflicht für (gemischte) (EU-)Mutter-Finanzholdinggesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen und für die Erfüllung von aufsichtlichen Pflichten auf Gruppenebene verantwortlich sind, eingeführt.
Auf diesem Wege wird die (gemischte) Finanzholdinggesellschaft selber verpflichtet, die Einhaltung der konsolidierten Aufsichtsanforderungen sicherzustellen.
§ 2f KWG setzt die europäische Vorgabe aus Artikel 21a CRD V um.
Neuregelung der Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
In Ergänzung zur Einführung einer Zulassungspflicht für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften werden mit § 8b KWG, der Artikel 111 CRD V umsetzt, die Zuständigkeiten für die Gruppenaufsicht über Instituts- oder Finanzholdinggruppen neu geregelt.
Durch die Neuregelung der Aufsichtszuständigkeit auf europäischer Ebene wird die Rolle der Bankenaufsicht gegenüber der Wertpapieraufsicht gestärkt. Sobald eine Gruppe mindestens ein Kreditinstitut umfasst, soll in Zukunft regelmäßig die für die Bankenaufsicht zuständige Behörde für die Gruppenaufsicht zuständig sein.
Einführung einer einheitlichen Definition des Begriffs „bedeutendes Institut“ im KWG für Zwecke der Vergütung und der Corporate Governance: Für die Zwecke der Vergütungsregulierung sowie für die in den §§ 25c und 25d KWG (Gesetz über das Kreditwesen) festgelegten Anforderungen an die Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist eine einheitliche Definition der „bedeutenden Institute“ in § 1 Absatz 3c KWG vorgesehen. Danach ist ein Institut bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Mrd € überschritten hat.
Die Deutsche Bundesbank für zum Risikoreduzierungsgesetz: Die 12 wichtigsten Änderungen aus, da darüber hinaus nach § 1 Absatz 3c KWG auch folgende Institute stets als bedeutend gelten,
– die eine der Bedingungen von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der SSM- Verordnung1) erfüllen),
– die als potenziell systemrelevant im Sinne des § 12 KWG eingestuft wurden sowie
– Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1 KWG.
Erweiterte Regelungen der CRD V zu SREP, zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der Eigenmittelempfehlung
Mit der CRD V erfolgte eine Reihe von Klarstellungen zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process: SREP) sowie zu den darauf aufbauenden aufsichtlichen Maßnahmen.
Diese werden entsprechend mit dem Risikoreduzierungsgesetz in das KWG überführt.
Die erweiterten Regelungen zu den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (Pillar 2 Requirement: P2R) werden in § 6c KWG zusammengeführt.
Darin findet sich auch die neue Regelung zur Kapitalqualität für die Unterlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen. Nach den neuen Regeln muss diese Kapitalanforderung – entsprechend den Vorgaben zu den Mindestkapitalanforderungen der Säule 1 – nicht mehr ausschließlich mit hartem Kernkapital (CET 1) gedeckt werden.
Die Grundlagen für die Eigenmittelempfehlung (Pillar 2 Guidance: P2G) werden im § 6d KWG umgesetzt. Dieser zusätzliche Eigenmittelpuffer soll dazu dienen, dass Institute in Stressphasen – wie beispielsweise in der aktuellen Covid- 19- Situation – auftretende Verluste im laufenden Geschäftsbetrieb abdecken können, ohne die aufsichtlichen Mindestkapitalanforderungen zu unterschreiten. Um dieser Funktion als Stresspuffer Rechnung zu tragen, ist eine Unterlegung der Eigenmittelempfehlung mit hartem Kernkapital sinnvoll.
Regelungen für Zinsänderungsrisiko mit Konkretisierung der EBA
Das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch ist für die meisten deutschen Institute das bedeutendste Risiko, für das Eigenmittelanforderungen gemäß Säule 1 nicht vorgesehen sind. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit und damit der Notwendigkeit zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für das Zinsänderungsrisiko in der Säule 2 werden analog zur europäischen Vorgabe zwei Indikatoren eingeführt.
Die Deutsche Bundesbank führt zum Risikoreduzierungsgesetz: Die 12 wichtigsten Änderungen aus, daß demnach Zinsänderungsrisiken insbesondere dann als wesentlich gelten, wenn ein barwertiger Verlust von mehr als 15% des Kernkapitals in einem von sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien oder ein starker Rückgang der Netto- Zinserträge in einem von zwei aufsichtlichen Szenarien vorliegt.
Umsetzung der Leverage Ratio ist zum 28. Juni 2021 verbindlich
Das Säule 2- Konzept einer institutsspezifischen risikobasierten Kapitalanforderung wird nunmehr auch auf den Regelungsbereich der nicht risikogewichteten Verschuldungsquote (Leverage Ratio: LR) übertragen.
Da die europäischen Vorgaben für den Gesetzgeber keine expliziten nationalen Gestaltungsspielräume bezüglich der neu hinzugekommenen Anforderungen für die Verschuldungsquote vorsehen, orientiert sich die Umsetzung im KWG eng am europäischen Regelungstext.
Hervorzuheben ist insbesondere die im aufsichtlichen Ermessen stehende Möglichkeit, – spiegelbildlich zum risikobasierten Rahmenwerk – die zum 28. Juni 2021 verbindliche LR- Mindestanforderung in der Säule 1 in Höhe von 3%) durch weitere Eigenmittelanforderungen beziehungsweise -empfehlungen zu ergänzen.
Die sogenannte zusätzliche Eigenmittelanforderung (LR- Pillar 2 Requirement: LR- P2R) wird dabei im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens institutsindividuell insbesondere für nicht oder nicht ausreichend abgedeckte Risiken einer übermäßigen Verschuldung seitens der Aufsichtsbehörden ermittelt.
Hingegen wird die Eigenmittelempfehlung (LR Pillar 2 Guidance: LR- P2G) auf Basis von aufsichtlichen Stresstests ermittelt. Diese zusätzliche Eigenmittelempfehlung soll den Instituten ermöglichen, Verluste in Krisensituationen zunächst ohne den Verzehr anderer Eigenmittelbestandteile abzudecken.
Wie die Vorgaben der CRD V sieht auch die nationale Gesetzgebung vor, dass zur Erfüllung von LR- P2R und LR- P2G genutzte Eigenmittel nicht zur Erfüllung anderer LR- Eigenmittelanforderungen genutzt werden können.
Anpassung der Organkreditvorschriften
Erweiterungen bei den Organkreditvorschriften beruhen auf Basler Grundsätzen und EU-Vorgaben. Die Änderungen bei den Organkreditbestimmungen in § 15 KWG gehen auf eine Änderung des Artikel 88 Absatz 1 CRD und die Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht17) zurück.
Entlang der geänderten europäischen Vorgaben wird der Kreis der Personen erweitert, auf die die besonderen Beschlussfassungspflichten des § 15 KWG anzuwenden sind. Zukünftig sind auch Kredite an einen Elternteil oder die volljährigen Kinder eines Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrats durch die Geschäftsleitung und den Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat des Instituts zu genehmigen.
Diese Änderung geht auf die Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht zurück, nach denen als „engste Familienangehörige“ auch volljährige Kinder und Eltern zu verstehen sind.
Der Internationale Währungsfonds hat zudem im Rahmen des Financial Sector Assessment Program 2016 in Deutschland bemängelt, dass Personen, bei denen Interessenkonflikte bestehen, von der Beschlussfassung über die Kreditvergabe nicht ausgeschlossen sind.
Ferner wurde vom Internationalen Währungsfonds beanstandet, dass die bisherigen Regelungen in § 15 KWG zu kurz greifen, weil sie Interessenskonflikte, wie sie bei Dienstleistungsgeschäften, Käufen und Verkäufen von Vermögensgegenständen, Bauverträgen oder Ausbuchungen von Forderungen entstehen können, nicht berücksichtigen. Diese Defizite werden mit dem Risikoreduzierungsgesetz behoben.
Vergütung + Risikoreduzierungsgesetz: Die 12 wichtigsten Änderungen
Die neuen europäischen Vorgaben machen Änderungen der nationalen Vergütungsvorschriften unter anderem in Bezug auf die proportionale Anwendung spezifischer Vergütungsanforderungen sowie auf das Erfordernis geschlechtsneutraler Vergütungssysteme erforderlich.
Die durch das Risikoreduzierungsgesetz neu gefasste einheitliche Definition der bedeutenden Institute berücksichtigt den in der CRD V vorgegebenen Ansatz, wonach Institute oberhalb einer bestimmten Bilanzschwelle nicht von der Ex- post- Risikoadjustierung befreit werden dürfen.
Die europäischen Vorgaben sehen hier eine Proportionalitätsschwelle von grundsätzlich 5 Mrd € Bilanzsumme im Vierjahresdurchschnitt vor. In Deutschland nutzt der Gesetzgeber allerdings das von der CRD V vorgesehene Mitgliedstaatenwahlrecht zu einer Anhebung der Schwelle auf bis zu 15 Mrd € vollständig aus.
Damit kann aus Sicht der Bundesbank den Gegebenheiten des deutschen Bankenmarkts adäquat Rechnung getragen werden.
Risikoträgeridentifikation „light“
Gleichzeitig haben nun alle CRR- Institute eine Risikoträgeridentifikation durchzuführen. Bislang hatten nur die bedeutenden Institute eine solche vorzunehmen. Von den nicht bedeutenden CRR- Instituten wird lediglich eine Risikoträgeridentifikation „light“ gefordert.
Dabei sind nur Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsräte, die zwingend qua Gesetz als Risikoträger eingestuft sind, sowie bestimmte weitere Gruppen von Mitarbeitern in Führungspositionen zu betrachten.
Die darüber hinausgehende, umfangreichere Prüfung weitergehender Kriterien zur Risikoträgeridentifikation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/ 2014 in der jeweils geltenden Fassung ist nur von den bedeutenden Instituten vorzunehmen. Für Institute, die keine CRR- Institute sind, ist nach wie vor keine Risikoträgeridentifikation notwendig, es sei denn, sie gelten als bedeutend.
Corporate Governance + Risikoreduzierungsgesetz: Die 12 wichtigsten Änderungen
Im Bereich Corporate Governance werden mit der Umsetzung des EU- Bankenpakets insbesondere Klarstellungen getroffen, Erleichterungen gewährt und in der Aufsichtstätigkeit schon praktizierte Verfahren gesetzlich festgeschrieben.
Bereits nach geltender Rechtslage liegt die Hauptverantwortung sowohl für die anfängliche als auch für die fortbestehende Eignung von Organmitgliedern bei den Instituten. Daher wird im KWG nunmehr klargestellt, dass Institute auch diejenigen neuen Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Eignungsanforderungen erheblich auswirken, unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen haben.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens neuer Geschäftsleiter ist künftig auch das Ergebnis der Beurteilung der Eignungsanforderungen durch das anzeigende Institut mitzuteilen.
Ferner wird im KWG durch das Risikoreduzierungsgesetz geregelt, dass die Geschäftsleiter im Kollektiv über ein angemessen breites Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen müssen, die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts einschließlich seiner Hauptrisiken notwendig sind.
Nach wie vor muss jedoch jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung auch die zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen.
Nachgelagerte Institute innerhalb einer Gruppe, die für sich genommen nicht das Erfordernis eines bedeutenden Instituts nach § 1 Absatz 3c KWG erfüllen, werden entlastet. Sie können künftig über die Einrichtung/ Nichteinrichtung der im KWG genannten Ausschüsse abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und des Risikogehalts der Geschäfte des Instituts entscheiden.
Neue Regeln Wertpapierhandelsunternehmen ab 26. Juni 2021
In den Übergangsvorschriften wird in § 64 Absatz 3 KWG nunmehr klargestellt, dass die bisherigen Wertpapierhandelsunternehmen, die ab dem 26. Juni 2021 dem Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen unterliegen werden, in dem Übergangszeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Risikoreduzierungsgesetzes nicht mehr den Anforderungen aus der CRD V unterworfen werden.
Für sie gelten mit Ausnahme des § 2g KWG, der die Verpflichtung zur Errichtung einer Zwischenholding (IPU) vorsieht, weiterhin die Vorschriften des KWG in der vor Inkrafttreten des Risikoreduzierungsgesetzes gültigen Fassung.
Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
Durch die neuen und strengeren Regelungen im Bankenabwicklungsrecht, die sich aus dem Bankenpaket und dessen nationaler Umsetzung im Rahmen des Risikoreduzierungsgesetzes ergeben, wird die Abwicklungsfähigkeit der Institute insgesamt verbessert.
Dies wird vor allem durch die geänderten Regelungen zur Schaffung von ausreichendem Haftkapital erreicht, die das Risiko der Beanspruchung von öffentlichen Geldern reduzieren.
Im Einklang mit dem TLAC- Standard wird eine feste MREL- Mindestanforderung für G- SRI in Bezug auf die risikogewichteten Aktiva (RWA) und das Leverage Ratio Exposure (LRE) eingeführt, die nicht unterschritten werden darf.
Zudem hat der europäische Gesetzgeber entschieden, den Kreis der Banken, für die eine gesetzliche Mindestanforderung gilt, über G- SRI hinaus auf die sogenannten „Top Tier“-Banken zu erweitern.
Unter die neue Kategorie der „Top Tier“-Banken fallen Banken, die, ohne G- SRI zu sein, eine Bilanzsumme von über 100 Mrd € haben.
Darüber hinaus kann die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer sogenannten Fishing-Option Institute mit Bilanzsummen von unter 100 Mrd € als „Top Tier“-Banken klassifizieren, wenn sie der Ansicht ist, dass der Ausfall dieser Institute ein systemisches Risiko darstellen würde.
Zusätzlich wurde für G- SRI und „Top Tier“-Banken eine MREL- Mindestanforderung in Höhe von 8 % der Gesamtverbindlichkeiten (Total Liabilities and Own Funds: TLOF) ab Januar 2024 eingeführt. Dadurch wird eine Kohärenz mit der Anforderung der BRRD hergestellt, wonach vor einer möglichen Verlustdeckung durch den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) mindestens eine Verlustteilnahme der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger (Bail- in) von 8 % der Gesamtverbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln erforderlich ist.
Erleichterungen für Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute
Neben den bereits von der Erlaubnispflicht ausgenommenen sogenannten Ein- Objekt-Gesellschaften werden nunmehr auch die sogenannten Mehr- Objekt- Gesellschaften von der Erlaubnispflicht befreit.
Diese betreiben als einzige Finanzdienstleistung das Finanzierungsleasing und werden für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers tätig. Unter Risikogesichtspunkten ist es angezeigt, Mehr-Objekt – Gesellschaften, die Leasingobjekte einem bestimmten Leasingnehmer überlassen und finanzieren, aufsichtsrechtlich den Unternehmen gleichzustellen, die als Ein- Objekt- Gesellschaft lediglich ein einzelnes Leasingobjekt einem bestimmten Leasingnehmer überlassen und finanzieren.
Denn beide Leasing- Objektgesellschaften verfügen neben der Geschäftsleitung regelmäßig über kein eigenes Personal. Aus Gründen der Risikoabschirmung werden von einer Mehr- Objekt- Gesellschaft nur wenige großvolumige Leasingobjekte gehalten, die Verwaltung erfolgt jedoch – wie bei Ein-Objekt- Gesellschaften – über eine verwaltende Leasinggesellschaft.
Entscheidend für die Befreiung von der Erlaubnispflicht ist außerdem, dass in der Leasing- Objektgesellschaft keine geschäftspolitischen Entscheidungen getroffen werden. Sie muss zudem von einem bereits beaufsichtigten Institut verwaltet werden, das seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftraum hat und über die Erlaubnis zum Betreiben des Finanzierungsleasings im Herkunftsstaat verfügt.
Des Weiteren entfällt für alle Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute die Pflicht zur Risikoträgeridentifizierung. Die Ausnahme von Factoring- und Finanzierungsleasinginstituten von der Verpflichtung zur Bildung von Ausschüssen wird beibehalten.
Aufgrund der Einführung der Definition eines bedeutenden Instituts war insoweit eine Anpassung notwendig geworden. Allerdings bleibt die allgemeine Anordnung bestehen, wonach die Aufsichts- oder Verwaltungsorgane von Factoring- und Finanzierungsleasinginstituten in Abhängigkeit von Größe, interner Organisation sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte des Instituts aus ihrer Mitte Ausschüsse bestellen sollen, die sie bei ihren Aufgaben beraten und unterstützen.
Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Befugnis, die Bildung von Ausschüssen zu verlangen. Aus Gründen der Gleichstellung und dadurch, dass keine steigenden Risiken aus dem Übergang von Ein-Objekt- Gesellschaften zu Mehr- Objekt-Gesellschaften ersichtlich sind, erscheint diese Lösung sachgerecht.