FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer
FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer. BaFin weist auf die neuen Pflichten für Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind hin. Auch hier gilt ab 01.01.2022 eine Laufzeitbeschränkung für den Abschlussprüfer.
FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer
Was muss der Aufsichtsrat beachten? Der Abschlussprüfer prüft das Unternehmen schon zehn Geschäftsjahre oder länger? Ihr Unternehmen unterliegt der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)?
Mit dem FISG müssen auch Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316 a Satz 1 Nummer 1 oder 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sind, die Laufzeitbeschränkung beachten. Hierzu hat die BaFin nun detaillierte Hinweise gegeben.
Bisherige Regelung für Unternehmen von öffentlichen Interesse
Für Unternehmen von öffentlichem Interesse regelt Artikel 17 Absatz 1 der Abschlussprüferverordnung (EU-VO Nr. 537/2014) bereits seit mehreren Jahren eine Beschränkung der Laufzeit des Abschlussprüfermandates auf zehn Jahre.
Neue Regelungen ab 01.01.2022 – FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer
Mit dem FISG, dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, ist nun auch eine Laufzeitbegrenzung für Unternehmen eingeführt worden, die nicht von öffentlichem Interesse sind.
Die BaFin ist ermächtigt zu verlangen, dass ein Unternehmen einen anderen als den angezeigten Abschlussprüfer bestellt. Auf diese Weise werden die Besonderheiten des Aufsichtsrechts berücksichtigt.
Laut BaFin Newsletter ist der Prüfungszweck der Abschlussprüfung künftig als gefährdet anzusehen, wenn zum mindestens elften Geschäftsjahr in Folge derselbe Prüfer die Abschlussprüfung vornimmt. Die hiervon betroffenen Unternehmen werden von der BaFin angehalten, spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihren Abschlussprüfer zu wechseln.
Die Neuregelung für Unternehmen nicht von öffentlichen Interesse ist enthalten in § 23 Absatz 1 Satz 3 ZAG, § 36 Absatz 1 Satz 3 VAG und § 28 Absatz 1 Satz 3 KWG; in der Fassung ab dem 1. Januar 2022.
Gesetzgeber schafft restriktive Vorgaben für die BaFin
Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „in der Regel“ die Wertung getroffen, dass bei mehr als zehnjähriger Mandatslaufzeit die Vertrautheit zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer den Prüfungszweck gefährdet.
Für diese Fälle ist das Ermessen der BaFin stark eingeschränkt. Nur in Ausnahmefällen ist es laut BaFin möglich, von einem Ablehnungsverlangen abzusehen. Eine Ausnahme setzt voraus, dass durch besondere Umstände gewährleistet ist, dass der Prüfungszweck erreicht wird. Der Gesetzgeber fordert von der BaFin diese Ausnahmen restriktiv zu handhaben.
Die Gesetzesbegründung führt nur zwei Ausnahmen auf, die diese Voraussetzung erfüllen:
- Unmittelbar bevorstehender Marktaustritt eines abzuwickelnden Unternehmens.
- Für das elfte und gegebenenfalls auch das zwölfte Geschäftsjahr wurde eine Gemeinschaftsprüfung beauftragt. Hier folgt der Gesetzgeber dem Rechtsgedanken des Artikel 17 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b der Abschlussprüferverordnung. Dieser Artikel sieht für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Laufzeitverlängerung nur bei einem Joint Audit vor, also dann, wenn ein weiterer Abschlussprüfer hinzugezogen wird.
Ausnahmeregelung für Spareinrichtungen, Sparkassen und Genossenschaftsbanken – FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer
Die BaFin hält eine weitere Ausnahme für sachgerecht, die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 29 KWG betrifft. Diese Unternehmen haben die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Ebenso wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken werden sie durch ihren Verband geprüft.
Bereits die Abschlussprüferverordnung befreit aus diesem Grund Sparkassen und Genossenschaftsbanken von der Laufzeitbeschränkung.
Ab wann ist die Laufzeitbeschränkung erstmals anzuwenden?
FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer. Die neue Laufzeitbeschränkung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bezugspunkt der Erstanwendung ist die Anzeige gegenüber der BaFin.
Trifft die BaFin eine Entscheidung, hat sie das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden.
Auf alle Anzeigen, die ab dem 1. Januar 2022 eingehen, trifft die BaFin ihre Entscheidung auf Grundlage der dann geltenden, verschärften Rechtslage. Unbeachtlich bleibt dabei, ob das Unternehmen den Abschlussprüfer noch im Jahr 2021 bestellt hat.
Die BaFin führt weiter aus: Eine Besonderheit besteht, wenn Anzeigen zum Jahresende 2021 eingehen und die Frist für eine Entscheidung der BaFin Anfang 2022 endet. Es wird dann aufgrund des aufwändigen Prüfverfahrens nicht möglich sein, dass die BaFin über alle bis Ende Dezember 2021 eingehenden Anzeigen noch im Jahr 2021 entscheidet – sprich: auf Basis der für die Unternehmen vorteilhafteren Rechtslage.
Um hier eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, sieht es die BaFin als vertretbar an, ihren engen Ermessensspielraum für den Teil der Anzeigen zu nutzen, die sie nicht mehr bis Ende 2021 bearbeiten kann. Die BaFin wird für diese Anzeigen ausnahmsweise keine Neubestellung eines anderen Abschlussprüfers allein auf Basis der Neuregelung verlangen.
Diese Regelung gilt laut BaFin Mitteilung nicht, wenn der angezeigte Abschlussprüfer für ein Geschäftsjahr bestellt wurde, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.