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Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG haben Verpflichtete abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, diesen nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren.   Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2...

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